Artikel 1 Definitionen
1. In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden die folgenden Begriffe in der folgenden Bedeutung verwendet, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist.
Veranstalter: Panta Rhei Training; Aufbaustudiengänge in Osteopathie, Ericssonstraat 2, 5121ML Rijen
Student: Registrierter Osteopath oder verwandter (para-)medizinischer Fachmann
Aufgaben: Kurse, Workshops, Konferenzen und Postgraduiertenkurse in Osteopathie
Artikel 2 Allgemeines
1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Kurse, Workshops, Konferenzen und Schulungen, die von Panta Rhei veranstaltet werden. Diese Bedingungen gelten nur, wenn sie vom Schüler auf der Website von Panta Rhei Training (www.pro-osteo.com) genehmigt wurden.
2. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sein oder aufgehoben werden, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen uneingeschränkt gültig. Der Veranstalter und der Student werden dann in Absprache neue Bestimmungen vereinbaren, die die nichtigen oder ungültigen Bestimmungen ersetzen, wobei der Zweck und die Absicht der ursprünglichen Bestimmung nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
3. Panta Rhei organisiert Kurse für Osteopathen, die bei der NRO und NOF für die Niederlande, GNRPO für Belgien registriert und registriert sind. Studenten aus anderen als den angegebenen Ländern müssen bei ihrem National Osteopathic Registry registriert sein. Darüber hinaus organisiert Panta Rhei auch nicht akkreditierte Kurse für (para)medizinische Fachkräfte.
Artikel 3 Kursbeschreibungen und Ausbildungsplan
1 Der Veranstalter garantiert, dass er alle wesentlichen Informationen über den Kurs nach bestem Wissen zur Verfügung gestellt hat.
2. Der Studierende kann unverbindlich Informationen zu einem bestimmten Studiengang anfordern. Nach Anmeldung zum Kurs kann die Kursanmeldung bis 3 Monate vor Kursbeginn kostenfrei storniert werden. Fällt die Anmeldung innerhalb von 3 Monaten vor Kursbeginn, kann der Studierende den Kurs innerhalb von 14 Tagen nach Anmeldung kostenfrei stornieren. Bei einer Stornierung zwischen 4 und 3 Monaten vor Kursbeginn behält sich der Veranstalter das Recht vor, 50 % der festgelegten Kursgebühr in Rechnung zu stellen. In dieser Zeit erhält der Studierende eine Zahlungsaufforderung für die Studiengebühren. Siehe auch Artikel 8 und 9.
3. Der Veranstalter beantragt die Akkreditierung für die Kurse bei der NRO, NOF, BCO/GNRPO (Belgien).
Auf der Seite von Panta Rhei wird bekannt gegeben, ob ein bestimmter Studiengang akkreditiert ist.
Artikel 4 Bereitstellung von Informationen und Zusammenarbeit
Der Veranstalter stellt dem Studierenden rechtzeitig alle Unterlagen, Informationen und Kontakte zur Verfügung, die für den ordnungsgemäßen Ablauf des Studiums erforderlich sind.
Artikel 5 Studienorganisation und Studieninhalte
1. Der Veranstalter ist für die Organisation des Kurses verantwortlich.
2. Bei externen Lehrkräften bemüht sich die Organisation, die Kursinhalte mit der Kursbeschreibung in der Ausschreibung abzugleichen.
3. Die Organisation ist nicht verantwortlich für die theoretischen und praktischen Inhalte, wenn diese unter die eigene Vision des Lehrers fallen.
4. Die Organisation ist nicht verantwortlich für Verletzungen, die während des Kurses aufgrund möglicher falscher Handlungen sowohl des Lehrers als auch des Mitschülers verursacht werden.
5. Jeder Dozent muss über eine Berufshaftpflichtversicherung nach Maßgabe der Satzung des Berufsregisters verfügen.
6. Die Eigentumsrechte an Kursmaterial verbleiben bei der Kursorganisation bzw. der jeweiligen Lehrkraft. Die Weitergabe von Kursmaterial (z. B. Syllbabus) an Dritte ist nicht gestattet.
Artikel 6 Kursänderung
1. Die Organisation wird den Studenten so schnell wie möglich über Änderungen des Kursinhalts, der Kursdaten und des Kursorts informieren.
2. Wenn diese Änderungen dem Studenten nicht passen, hat der Student das Recht, den Kurs kostenlos zu stornieren.
3. Bei zu geringer Teilnehmerzahl ist die Organisation berechtigt, den Kurs bis mindestens zwei Wochen vor Kursbeginn abzusagen.
4. Im Falle einer Absage aufgrund höherer Gewalt (Krankheit, Reisebeschränkungen usw.) hat die Organisation das Recht, den Kurs auch später als zwei Wochen vor dem Kurstermin abzusagen.
5. Die Organisation haftet nicht für entstandene Kosten wie Flugtickets und Hotelkosten im Falle einer Stornierung aufgrund höherer Gewalt (siehe auch Artikel 13).
Artikel 7 Dauer der Vereinbarung
Die Vereinbarung gilt für den Studiengang, für den sich der Studierende angemeldet hat. Im Falle eines Kurses gilt die Vereinbarung für die gesamte Dauer des Kurses. Einschließlich etwaiger nachfolgender Ausbildungsjahre.
Artikel 8 Kursgebühren
1. Die Kurskosten richten sich nach den auf der Website von Panta Rhei oder im Prospekt des Veranstalters angegebenen Kosten.
2. Die Kosten beinhalten Kaffee, Tee und Mittagessen, sofern nicht anders angegeben, jedoch keine Übernachtungskosten. Wenn nicht anders angegeben.
3. Beträge sind umsatzsteuerfrei.
4. Die Kurskosten beinhalten den (digitalen) Lehrplan, sofern vom Veranstalter nicht anders angegeben. Wenn nicht anders angegeben.
5. Bietet der Veranstalter die Möglichkeit der Teilzahlung an und möchte der Studierende davon Gebrauch machen, bleibt die volle Zahlungspflicht für den jeweiligen Kurs bzw. die Ausbildung bestehen.
Die Kurskosten können für das zweite Kursjahr erhöht werden. Dies ist dem/der Studierenden rechtzeitig durch den Veranstalter anzuzeigen. Aufgrund eines Widerspruchs gegen diese Kostenerhöhung hat der Studierende das Recht, sich nicht für das zweite Studienjahr anzumelden.
Artikel 9 Zahlungsbedingungen und Stornierungsbedingungen
1. Die Zahlung hat innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungsdatum zu erfolgen, sofern zwischen Veranstalter und Schüler nichts anderes vereinbart wurde. Einwendungen gegen die Höhe der Rechnungen setzen die Zahlungsverpflichtung nicht aus.
2. Nach Fälligkeit kommt der Student in Verzug und der Veranstalter ist berechtigt, die gesetzlichen Zinsen zu berechnen. Die Zinsen auf den fälligen Betrag werden ab dem Zeitpunkt des Verzugs des Studenten bis zum Zeitpunkt der Zahlung des vollen Betrags berechnet, wobei ein Teil des Monats als ganzer Monat gilt. Die Kosten einer Mahnung, Mahnung und Vorladung wegen Abwesenheit gehen zu Lasten des Studierenden.
3. Erfolgt die Zahlung länger als 2 Wochen nicht, kann der Veranstalter den Schüler von der Teilnehmerliste streichen und einen anderen Schüler zum Kurs zulassen.
4. Im Falle einer Stornierung des Kurses zwischen 4 und 3 Monaten vor Kursbeginn schuldet der Kursteilnehmer 50 % der Kurssumme. Bei einer Stornierung innerhalb von 3 Monaten vor Kursbeginn schuldet der Kursteilnehmer dem Veranstalter den vollen Betrag für den Kurs.
5. Im Falle „höherer Gewalt“ kann der Studierende in Absprache mit dem Veranstalter die Kursgebühr für den nächsten Kurs belassen. Ob höhere Gewalt vorliegt, bestimmt der Veranstalter.
6. Im Falle einer Absage aufgrund „höherer Gewalt“ informiert der Student die Organisation so schnell wie möglich, dass er nicht am Kurs teilnehmen kann.
7. Die Preise in den genannten Kursen und Schulungen verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer und anderer öffentlicher Abgaben sowie aller im Zusammenhang mit dem Auftrag anfallenden Kosten, einschließlich Versand- und Verwaltungskosten, sofern nicht anders angegeben.
8. Bei den von der Flämischen Gemeinschaft ausgestellten Ausbildungsschecks wird der vom KMU gezahlte Betrag (30 % der Kursgebühr) auf ein fiktives Konto eingezahlt. Auf dieses fiktive Konto muss der Studierende dann 70 % der Kursgebühr überweisen. Der Student muss dann den gesamten Betrag dieses fiktiven Kontos an Panta Rhei überweisen.
Artikel 10 Beschwerden
1. Reklamationen zu den Kursen sind Panta Rhei innerhalb von zwei Wochen nach dem Kurs oder Training schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen. Die Reklamation muss eine möglichst detaillierte Beschreibung des Mangels enthalten, damit der Veranstalter angemessen reagieren kann. Der Veranstalter muss innerhalb von 4 Wochen auf die Reklamation reagieren.
2. Bei berechtigter Beanstandung wird sich der Veranstalter bemühen, dem Schüler die im Prospekt beschriebenen bzw. auf der Website angegebenen Kursinhalte zur Verfügung zu stellen.
3. Die Beschwerde wird vertraulich behandelt und mindestens drei Jahre aufbewahrt. Hierfür ist der Veranstalter verantwortlich.
Artikel 11 Haftung
1. Für jeden vom Veranstalter organisierten Kurs besteht eine Best-Effort-Verpflichtung. Der Veranstalter kann niemals für nicht erzielte Ergebnisse haftbar gemacht werden. Der Veranstalter haftet nur für Mängel bei der Durchführung des Kurses, die auf Fahrlässigkeit und Unfähigkeit bei der Beratung und Durchführung des Kurses beruhen.
2. Soweit der Veranstalter für unmittelbare Schäden haftet, ist diese Haftung maximal auf den Rechnungsbetrag begrenzt. Die Haftung ist stets maximal auf die Höhe der im Einzelfall zu leistenden Leistung des Versicherers des Veranstalters beschränkt.
3. Der Veranstalter haftet in keinem Fall für Schäden, die durch unsachgemäße Handhabung durch Lehrkräfte oder Mitschüler entstehen. Diese liegen immer in der Verantwortung des Mitschülers und/oder Lehrers.
4. In keinem Fall kann Ersatz des Schadens durch entgangenen Gewinn des Auftraggebers (wie auch immer) oder für mittelbare Schäden und Folgeschäden geltend gemacht werden.
Artikel 12 Gefahrenübergang
Das Risiko des Verlustes oder der Beschädigung der Gegenstände liegt zu jeder Zeit in der Verantwortung des Schülers.
Artikel 13 Höhere Gewalt
1. Die Parteien sind nicht verpflichtet, eine Verpflichtung zu erfüllen, wenn sie daran durch einen Umstand gehindert sind, der nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist und der nach Gesetz, Rechtsakt oder allgemein anerkannten Standards nicht zu ihren Lasten geht.
2. Höhere Gewalt in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedeutet, zusätzlich zu dem, was in dieser Hinsicht in Gesetz und Rechtsprechung verstanden wird, alle äußeren Ursachen, vorhersehbar oder unvorhersehbar, auf die der Veranstalter keinen Einfluss hat, aber als Folge davon die der Veranstalter seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann. Streiks im Veranstalterbetrieb, einschließlich Krankheit und/oder Arbeitsunfähigkeit.
3. Der Veranstalter ist auch berechtigt, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn der Umstand, der die (weitere) Einhaltung verhindert, nach Beginn des Kurses eintritt.
4. Die Parteien können den Kurs während der Dauer der höheren Gewalt verschieben. Dauert dieser Zeitraum länger als zwei Monate, ist jede Partei berechtigt, die Kursanmeldung aufzulösen, ohne dass der anderen Partei eine Schadensersatzpflicht entsteht.
5. Fällt ein Teil des Kurses oder Trainings aufgrund höherer Gewalt aus, wird der Veranstalter innerhalb von zwei Monaten eine Ersatzveranstaltung mitteilen. Ist dies dem Studierenden nicht zusagen, kann er sich einen Teil seiner Einschreibegebühr zurückerstatten lassen. Die Höhe bemisst sich nach dem Prozentsatz der Zeit, die der Kurs bereits absolviert wurde.
Artikel 14 Vertraulichkeit
1. Beide Parteien sind verpflichtet, alle vertraulichen Informationen, die sie im Rahmen ihres Vertrages voneinander oder aus einer anderen Quelle erhalten haben, vertraulich zu behandeln. Informationen gelten als vertraulich, wenn diese von der anderen Partei mitgeteilt wurden oder sich aus der Art der Informationen ergeben.
2. Wenn der Veranstalter aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung oder eines Gerichtsurteils verpflichtet ist, vertrauliche Informationen an vom Gesetz oder dem zuständigen Gericht bestimmte Dritte weiterzugeben, und der Veranstalter sich nicht auf ein gesetzliches oder zuständiges Recht berufen kann -Offenlegung von einem Gericht anerkannt oder zugelassen wird, ist der Veranstalter nicht verpflichtet, eine Entschädigung oder Entschädigung zu zahlen, und die andere Partei ist nicht berechtigt, den Auftrag aufgrund eines dadurch verursachten Schadens aufzulösen.
Artikel 15 Geistiges Eigentum und Urheberrechte
1. Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen behält sich der Veranstalter die ihm aufgrund des Urheberrechtsgesetzes zustehenden Rechte und Befugnisse vor.
2. Modelle, Methoden und Instrumente, die vom Organisator oder einem externen Dozenten entwickelt und/oder angewendet werden, wie im Kurs zum Ausdruck gebracht, sind und bleiben Eigentum des Organisators und/oder Dozenten. Eine Veröffentlichung oder sonstige Weitergabe ist nur nach schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich.
3. Alle vom Veranstalter zur Verfügung gestellten Unterlagen wie Lehrpläne, Studienberichte etc. zum Nutzen des Studierenden können vom Studierenden genutzt und vom Studierenden für den eigenen Gebrauch in der eigenen Praxis vervielfältigt werden. Alle vom Veranstalter zur Verfügung gestellten Unterlagen dürfen ohne vorherige Zustimmung des Veranstalters vom Studierenden nicht öffentlich gemacht oder Dritten zur Kenntnis gebracht werden, es sei denn, die Art der zur Verfügung gestellten Unterlagen gebietet etwas anderes.
4. Fotos, Ton- und Videoaufnahmen dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Veranstalters und etwaiger externer Lehrkräfte angefertigt werden.
Artikel 16 Streitigkeiten
1. Bei Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung oder darauf basierenden Vereinbarungen werden die Parteien zunächst versuchen, diese einvernehmlich zu lösen.
2. Wenn es sich als unmöglich erweist, eine Streitigkeit wie oben beschrieben beizulegen, wird diese Streitigkeit von einem zuständigen Gericht beigelegt.
Artikel 17 Anwendbares Recht
Für jeden Auftrag zwischen dem Veranstalter und dem Schüler gilt niederländisches Recht; auch wenn der Studierende im Ausland wohnt oder niedergelassen ist.
Artikel 18 Änderungen
Diese Bedingungen wurden bei der Geschäftsstelle der Handelskammer, unter die der Veranstalter fällt, dh Standort Breda, hinterlegt. Es gilt immer die zuletzt hinterlegte Fassung bzw. die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Bestellung gültige Fassung.